1.Allgemeines und Geltung
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für die gesamte Geschäftsbeziehung –auch spätere Aufträge- zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich maßgebend. Der Kunde erkennt diese Bedingungen uneingeschränkt als rechtsverbindlich an. Anderslautende oder widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir den uns erteilten Auftrag ausdrücklich auf Grundlage der Geschäftsbeziehungen des Kunden schriftlich bestätigen, denen zu widersprechen wir nicht verpflichtet sind. Ausführungen erfolgen grundsätzlich immer auf Grundlage unserer Auftragsbestätigungen. Stimmt die Auftragsbestätigung nicht mit dem erteilten Auftrag überein, so ist ihr unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch wird nur beachtet, wenn er rechtzeitig bei uns eingeht. An Plänen, Zeichnungen und Berechnungen steht uns das Urheberrecht zu. Gibt der Besteller Maße an oder erteilt er von unserer Planung abweichende Anweisungen, so übernimmt er damit allein die Haftung für deren Richtigkeit.
2.Ausführung
Die Vertragsausführung richtet sich nach den jeweils aktuellen allgemeinen technischen Vorschriften und Normen für Rollladenbauarbeiten und Fensterbauarbeiten sowie nach aktuellem Stand der Technik. Ein Umtausch maßgefertigter Elemente und Gegenstände ist ausgeschlossen. Für Abweichungen der Oberflächenbeschaffenheit, Farben bei Beschichtungen, Lackierungen, Eloxaltönen und Stoffen wie Markisen- und Sonnenschutz- und Sichtschutzbezügen oder Lamellen wird keine Garantie übernommen. Die baulichen Verhältnisse müssen so beschaffen sein, dass die im Auftrag gegebenen Arbeiten in einem Zug montiert werden können.
3.Lieferfristen
Lieferfristen oder Ausführungs- und Liefertermine sind nur insofern bindend für den Auftragnehmer, als er nicht durch Ausbleiben von Materiallieferungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen an der Einhaltung der Fristen bzw Termine gehindert ist. Lieferfristen beginnen am folgenden Tage, an dem sowohl die kaufmännische als auch die technische Klärung abgeschlossen worden ist. Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglichen Ausführung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch zur Weiterveräußerung nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Verkäufer kann die Weiterveräußerungs- und Einziehungsberechtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Geht der Eigentumsvorbehalt in Folge Einbaus der Elemente in ein Gebäude des Auftraggebers über, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die gelieferten und eingebauten Waren wegzunehmen und sich anzueignen, wenn der Auftraggeber ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug kommt. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, uns auf Verlangen eine Sicherungshypothek in Höhe unserer Forderung an dem Gebäudegrundstück einzuräumen. Die Kosten der Bestellung der Sicherungshypothek trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber gestattet den Zutritt zu seinen Räumen. Ist die Wegnahme unter Beschädigung sonstiger Teile der Ausstattungen des Gebäudes möglich, so entfällt insofern eine Pflicht zur Instandsetzung. Die Kosten für die Wegnahmen werden nach Zeitaufwand berechnet. Machen wir von dem uns zustehenden Eigentumsvorbehalt gebraucht, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung bestmöglich anderweitig zu verwerten. Soweit der Verwertungserlös, den vom Kunden zu leistender Kaufpreis nicht deckt, bleibt seine Zahlungsverpflichtung bestehen.
4.1 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
4.1.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Normen und Regeln und Stand der Technik nicht festgestellt werden kann
4.1.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
4.1.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird
5. Maßberechnung
Die Größenermittlung gelieferter und eingebauter Elemente erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Normen und nach aktuellem Stand der Technik.
6.Produkteigenheiten (Herstellungsrichtlinien)
Tücher zählen zur Kategorie der Schwergewebe. Bitte verlangen Sie von einem Markisentuch nicht die Stoffqualität wie bei einem Anzugstoff. Ein gewisser Versatz im Stoffmuster, Lichteffekte durch Knickfalten sowie leichte Farbabweichungen gegenüber der Musterkollektion sind unvermeidlich. Fast alle Markisenstoffe sind bahnen genäht. Bei solchen Stoffen ergibt sich der sogenannte „Christbaum-Effekt“, d.h. beim Aufwickeln auf der Welle wickeln Nähte im Stoff dicker auf als der Rest des Markisentuches. Dadurch wirft der Stoff Falten, die auch nach dem Ausfahren der Markise in Erscheinung treten. Dies ist unvermeidlich, da der Markisenstoff im Nahtbereich mehr als doppelt so dich ist wie im nahtlosen Bereich. Bahnen genähter Stoff ist stabiler als die (bedingt einsetzbare) nahtlose Ware. Das Plus an Stabilität rechtfertigt die geringfügige Faltenbildung. Schäden entstehen hierdurch nicht. Außerdem kann es durch die Umstellung auf umweltschonende Imprägnierungsverfahren zum so genannten Waben- und Waschbretteffekt kommen. Bei der Auswahl von hellen Markisentüchern tritt dies besonders deutlich auf. Der Rollladenkastendeckel ist eine Wartungs- und Revisionsklappe. Er sollte deswegen auf jeden Fall zugänglich bleiben (Schrauben freihalten, nicht übertapezieren)!
7.Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen vom Kunden unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung bzw. Montage. Nach Ablauf einer uns schriftlich gestellten, angemessenen Nachfrist zur mangelfreien bzw. ersatzweisen Lieferung oder bei deren erneuter Mangelhaftigkeit bzw. erneutem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat der Kunde das Recht, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistungsfrist für alle Bauleistungen und Produkte beträgt 2 Jahre ab Schlussrechnungsdatum. Die Kosten der Nachbesserung sofern dies keinen wirtschaftlichen unzumutbaren, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, tragen wir. Der Kunde verliert das Recht, sich auf die Mangelhaftigkeit der Lieferung bzw. das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften zu berufen, wenn er die in dieser Ziffer gesetzten Fristen oder Anzeigepflichten nicht einhält oder wenn er uns keine Möglichkeit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die durch normalen Verschleiß oder infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder chemischer Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Ein Ersatz solcher Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seinen Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat, z.B. durch übertapezieren von Revisionsklappen der Rollladenkästen, ist ausgeschlossen.
8.Preise
Die Angebots- und Kostenvoranschlagspreise sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Soweit Einbau- und Montagekosten im Preis enthalten und oder angegeben sind, wird eine normale Ausführung vorausgesetzt. Leistungen, die nicht zu den Haupt- oder Nebenleistungen gehören, wie Stemm-, Maler-, Fliesen-, Spengler-, Elektroanschlußarbeiten und oder Gestellung von Gerüsten, müssen zusätzlich vergütet werden. Schweiß- und Schlosserarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten und sind deshalb gesondert zu vergüten. Die vorstehend genannten Leistungen einschließlich Aufwendungen für Abnahmen sowie die Verpackungs- Logistik- und Transportkostenpauschale und oder Maut- und Energiekosten für die Anlieferungen ab Werk, ferner Entsorgungen, werden zu den jeweils aktuell gültigen Preisen berechnet, soweit sie nicht mit den genannten Entgelten bereits abgegolten sind.
9.Zahlung
Zahlungen für Leistungen, sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Vom Auftragnehmer nicht anerkannte Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen nicht zur Anfechtung. Bei Zahlungsverzug sind die banküblichen Zinsen, bei Annahmen von Wechsel mit späterem Verfall die üblichen Diskontspesen zu bezahlen. Vertreter, Monteure oder sonstige Angestellte des Auftragnehmers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn Sie ihre Ermächtigung hierzu dem Auftraggeber nachweisen. Unvorhergesehene Verteuerungen der Material-, Herstellungs-, Transport-, Maut/Energiekosten sowie Erhöhung der Löhne, Gehälter und öffentliche Abgaben, die nach Auftragserteilung eintreten, berechtigen zu einer Preisangleichung. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten ist eine Preisangleichung zulässig, wenn die Leistung vereinbarungsgemäß 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Leistungszeit nicht bestimmt ist und die Leistung später als 4 Monate abgerufen wird.
10.Rücktritt
Tritt der Kunde innerhalb einer Woche, wie unter Punkt 1 beschrieben, vom Vertrag zurück, verpflichtet er sich, die entsprechenden Kosten gänzlich zu ersetzen, mindestens jedoch 20% vom Auftragswert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
11)Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort aus den geschlossenen Verträgen für beide Teile ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand Fürth
12)Teilweise Unwirksamkeit
Teilweise Unwirksamkeit dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder des Vertrages im Ganzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand Januar 2025 Thiel GmbH | Fuchsau 5 | 91477 Markt Bibart